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Einreichung der Berufsausbildungsverträge bei der Bezirksärztekammer Rheinhessen
Um Verzögerungen hinsichtlich der Eintragung der Berufsausbildungsverträge in das bei der Kammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu vermeiden, bitten wir, bei der Einreichung folgendes zu beachten:

  1. Berufsausbildungsverträge müssen dreifach eingereicht werden und können per Hand ausgefüllt werden.
    Download Berufsausbildungsvertrag

    Folgende zwei Anlagen müssen zwingend mit eingereicht werden:
    Anlage 1 : Fragebogen MFA
    Anlage 2 : Fehlzeitregelung während der Ausbildung

    Diese Anlagen sind für Arbeitgeber und Auszubildende/-r bereitzustellen:
    Anlage 1 : Ausbildungsrahmenplan
    Anlage 2 : Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen

  2. Die Angaben auf Seite 1 müssen vollständig sein:
    1. Name und Anschrift des/der ausbildenden Arztes/Ärztin, auch bei Kliniken, Instituten o.ä.
    2. Name und Vorname der Auszubildenden
    3. Anschrift (einschl. Postleitzahl) der Auszubildenden
    4. Geburtsdatum
    5. Geburtsort
    6. Staatsangehörigkeit
    7. schulische Vorbildung (Hauptschule, Realschule, Gymnasium)
    8. Name und Anschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s
    9. Beginn der Ausbildungszeit (z. B. 01.08.202x)
      Ende der Ausbildungszeit: (z. B. 31.07.202x)
      Hinweise zur [Verkürzung...] der Ausbildungszeit.
    10. Urlaubsanspruch. (Die Berechnung erfolgt anteilig nach Beschäftigungsbeginn/ende)
      • Wir weisen darauf hin, dass wir einen unvollständig ausgefüllten Vertrag nicht bearbeiten können und an die Praxis zurück senden müssen!
      • Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
      Wenn die/der Auszubildende noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht hat, gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

      Urlaub nach Mindesturlaubsgesetz => Achtung Ausnahme!!!:
      Bei Ausbildungsbeginn vor dem 01.07. oder Ausbildungsende nach dem 30.06. (mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit in einem Kalenderjahr) hat der Auszubildende stets Anspruch auf mindestens den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach JArbSchG beziehungsweise BUrlG, § 19 JArbSchG; §§ 3, 5 Abs. 1 a, c BUrlG.
      Besteht das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 6 Monate, hat der Auszubildende nur Anspruch auf Teilurlaub (= für jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs).
      Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
      14. Januar 2019/Di

  3. Seite 6 des Vertrages muss vollständig sein:
    1. Unterschriften des/der Arztes/Ärztin (Vertragschließung u. Schweigepflicht)
    2. Unterschriften der Auszubildenden (Vertragschließung u. Schweigepflicht)
    3. Ort und Datum des Vertragsabschlusses
    4. Unterschrift/en der/des gesetzlichen Vertreter/s, wenn die/der Auszubildende noch nicht volljährig ist.

  4. Eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, sofern die Auszubildende noch nicht volljährig ist, ist beizufügen.

  5. Die/Der Auszubildende meldet sich mit dem Anmeldeformular (bitte den Link der jeweiligen Berufsschule benutzen) bei der Berufsbildenden Schule an, in deren Bereich die Praxis liegt. Den Tag und die Uhrzeit der Einschulung bitten wir in der jeweiligen BBS zu erfragen.

    Berufsbildende Schule III Mainz
    Am Judensand 8
    55122 Mainz
    Tel:  06131 / 9060 70
    Fax: 06131 / 9060 749
    Anmeldeformular

    Berufsbildende Schule III Worms
    Von-Steuben-Str. 31
    67549 Worms
    Tel:  06241 / 8534370
    Fax: 06241 / 8534383
    Anmeldeformular

     
  6. Der von dem Auszubildenden zu führende Ausbildungsnachweis wird nach Eintragung der Berufsausbildungsverträge an den ausbildenden Arzt/die ausbildende Ärztin verschickt.

Ihr Ansprechpartner


Carina Berg
Carina Berg
Tel.: 06131 - 38 69 - 20
E-Mail




Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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